Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung
ELV 2004§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/12#abs-1 (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/12#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) | Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher, | |
| 2. | in den Beförderungsämtern der | ||
| a) | Besoldungsgruppe A 4 | Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher, | |
| b) | Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent. | |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/12#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1.
Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und
2.
Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.